Einbürgerung
Ordentliche Einbürgerung von Ausländern
Im Kanton Aargau gelten folgende Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ausländern:
- Niederlassungsbewilligung C
- 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt)
- 5 Jahre im Kanton Aargau
- 3 Jahre ununterbrochen am Wohnort
Sprachkenntnisse:
- A2 für schriftliche Sprachkompetenzen
- B1 für mündliche Sprachkompetenzen
Dienstleistung:
- Merkblatt Einbürgerung ab 1.7.2020 [pdf, 45 KB]
- Verfahrensablauf Einbürgerung ab 1.7.2020 [pdf, 15 KB]
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau
Homepage des Kantons Aargau
Unter dem Link Einbürgerungstest ist der elektronische Test für die staatsbürgerlichen Kenntnisse verfügbar. Sie können dort von allen interessierten Personen nach Bedarf geübt werden.
Erleichterte Einbürgerung von Ausländern
Das Bundesamt für Migration ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungsentscheides verantwortlich. Gesuchsformulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Hier finden Sie weitere Informationen. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu richten. Nachstehend finden Sie die gängigsten Einbürgerungen aufgelistet.
- Art. 27 BüG: erleichterte Einbürgerung für Ehegatten eines Schweizers/einer Schweizerin
Anmerkung: Im Zeitpunkt der Eheschliessung muss der Ehegatte/die Ehegattin das Schweizer Bürgerrecht bereits besessen haben. - Art. 31a BüG: erleichterte Einbürgerung eines Kindes eines eingebürgerten Elternteils
Anmerkung: Die gesuchstellende Person muss jünger als 22 Jahre alt und im Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuches des Elternteils minderjährig gewesen sein. - Art. 58a BüG: erleichterte Einbürgerung für das Kind einer schweizerischen Mutter
- Art. 58c BüG: erleichterte Einbürgerung für das ausserhalb der Ehe geborene Kind (Geburt vor 1.1.2006) eines schweizerischen Vaters
Einbürgerung von Schweizern
Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, die nicht schwerwiegend mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten und die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, können ein Gesuch um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht stellen. Bedingung ist, dass Sie bei Einreichung des Gesuches seit mindestens 3 Jahren ohne Unterbruch in derselben Gemeinde wohnen und mit der Einbürgerung nicht Bürgerin oder Bürger von mehr als 2 Gemeinden werden. Die Voraussetzungen gelten auch für Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die um Aufnahme in das Bürgerrecht einer anderen aargauischen Gemeinde nachsuchen.
Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem offiziellen Formular und unter Beilage der erforderlichen Ausweise und Bescheinigungen beim Gemeinderat des Wohnortes einzureichen.
Die Gesuchsformulare können auf der Gemeindekanzlei bezogen oder hier heruntergeladen werden.