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Krankenkassen-Prämienverbilligung

Anspruch Prämienverbilligung

Der Kanton Aargau gewährt Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Verbilligungsbeiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Neues Gesetz – neues Prämienverbilligungsverfahren

Das neue Gesetz zur Krankenversicherung ist seit 1. Juli 2016 in Kraft. Dies führt beim Beantragen von Prämienverbilligungen zu folgenden Änderungen: Das Stellen eines Antrags erfolgt online.

Dank des elektronischen Systems findet die Prüfung des Antrags sowie der Personen- und Steuerdaten automatisch statt. Dieses basiert auf den aktuellen Daten des Einwohnerregisters, der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2015 und den Angaben des Krankenversicherers (Krankenkassenprämien 2017). Die Datenverarbeitung übernimmt die SVA.

Wer erhält einen Code?

Personen mit einer definitiven Steuerveranlagung 2015 sowie einem möglichen Prämienverbilligungsanspruch erhalten den Link und den persönlichen Code für die Online-Anmeldung direkt von der SVA.

Der Hauptversand der Codes erfolgt in den Monaten Mai und Juni 2017.

Mögliche Anspruchsberechtigte können ab August 2017 bei der SVA direkt einen Code für die Online-Anmeldung verlangen, wenn ihre Steuerveranlagung 2015 bis zum 31. Juli 2017 noch nicht rechtskräftig ist; sie im Jahr 2017 aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton in den Kanton Aargau gezogen sind; sie bis zum 31. Juli 2017 keinen Code erhalten haben und meinen, dass sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung hätten.

Wie wird ein Antrag gestellt?

Ein Antrag wird über das Online-Portal der SVA gestellt. Es braucht dazu den Internet-Link, den persönlichen Code, die Personendaten und die AHV-Nummer.

Wer keinen Internetzugang hat, kann seinen Antrag über die zuständige Gemeinde-zweigstelle oder direkt über die SVA eingeben.

Ein Antrag ist innert 6 Wochen nach Erhalt des Codes zu stellen.

Die bisherige Anmeldefrist bis 31. Mai entfällt.

Trifft ein Antrag erst in den letzten drei Monaten des Jahres ein, ist die Berücksichtigung bereits im Januar des Folgejahres nicht gewährleistet. Jedoch wird der entsprechende Anspruch auf den folgenden Prämienrechnungen der Krankenversicherung anteilsmässig berücksichtigt.

In jedem Fall ist ein Antrag spätestens bis Ende Jahr einzureichen.

Wie werden Veränderungen gemeldet?

Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können bei der SVA gemeldet werden.
Für Empfängerinnen und Empfängervon Prämienverbilligungen besteht per sofort eine Meldepflicht beiVerbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Die SVA und Ihre Gemeindezweigstelle helfen Ihnen gerne weiter.
SVA Aargau 062 836 82 97
E-Mail: ipvNULL@sva-ag.ch

Weitere Infomationen: Prämienverbilligung SVA Aargau