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Stromkennzeichnung für das Jahr 2017

Gemäss Energiegesetz Art. 5 (EnG) mit zugehöriger Verordnung (EnV) sind Endverbraucher von Elektrizität vom Lieferanten jährlich über die Zusammensetzung (Anteile der Energieträger) und die Herkunft (Produktion im In- oder Ausland) der gelieferten Energie zu informieren.