Navigieren in Mellingen

Beschwerde zur Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung

Der Regierungsrat hat am 14. März 2018 die Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung ohne Ausnahme genehmigt und zwei Beschwerden vollumfänglich abgewiesen. Gegen den Entscheid des Regierungsrates ist eine Beschwerde eingereicht worden. Beantragt wird die aufschiebende Wirkung für die umstrittenen Teilbereiche. Die Bau- und Nutzungsordnung vom 20. September 2016 kann noch nicht angewendet werden.

Genehmigung Bauzonen- und Kulturlandplan

Die Gemeindeversammlung vom 20. September 2016 hat die Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung beschlossen. Dagegen wurden zwei Beschwerde erhoben: Eine Beschwerde richtete sich gegen den Bschluss, die Teilfläche der landwirtschaftlich genutzten Parzelle im Gebiet (Ifang/Langmatt) und die landwirtschaftlichen Bauten am Tägerigerweg der Landwirtschaftszone zuzuweisen und – im Gegenzug - eine grössere Parzelle an der Birrfeldstrasse von der Landwirtschaftszone in die neu formulierte Zentrumszone einzuzonen. In der anderen Beschwerde wurde der Antrag gestellt, eine Parzelle am Friedweg von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen einer Wohnzone zuzuordnen.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat am 14. März 2018 die Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung mit dem zugehörigen Bauzonen- und Kulturlandplan gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung ohne Ausnahme genehmigt und die zwei Beschwerden vollumfänglich abgewiesen.

Beschwerde betreffend die Parzelle am Tägerigerweg

Gegen die Beschlüsse des Regierungsrates ist lediglich eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben worden. Sie betrifft das Gebiet Ifang/Langmatt und die landwirtschaftlichen Bauten am Tägerigerweg sowie die Einzonung an der Birrfeldstrasse. Der Regierungsrat hat sich ausführlich zur Nichteinzonung der Parzelle am Tägerigerweg geäussert. Die Erschliessung von Bauland hat grundsätzlich im Rahmen von Sondernutzungsplänen zu erfolgen. Der Erlass eines privaten Erschliessungsplans ist 1994 gescheitert. Für die Parzelle am Tägerigerweg besteht kein Anschluss an die Feinerschliessung. Die Voraussetzungen einer ordentlichen Erschliessung der Parzelle seien bisher nicht gegeben.

Die Partei verlangt, dass für die umstrittenen Teilbereiche der Nutzungsplanung Mellingen, nämlich für die Parzelle 678 am Tägerigerweg und die Parzelle 1260 an der Birrfeldstrasse, die aufschiebende Wirkung erteilt werde. Vollendete Tatsachen zu Lasten der Parzelle 678 müssen vermieden werden, was nur mit der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erreicht werden könne.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt (§ 28 Satz 2, BauG). Diese Regelung zur aufschiebenden Wirkung soll verhindern, dass eine einzelne Beschwerde die Anwendung der ganzen Nutzungsplanung blockieren kann.

Das Verwaltungsgericht wird vorerst über die aufschiebende Wirkung befinden müssen. Künftige Bauvorhaben können von den nicht bestrittenen Verbesserungen der Bau- und Nutzungsordnung vom 20. September 2018 profitieren, sobald der Entscheid des Verwaltungsgerichtes zur aufschiebenden Wirkung rechtskräftig ist.

Mellingen, 24. Mai 2018
Bauverwaltung Mellingen