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Beschwerde zur Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung wird abgewiesen

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. November 2018 die verbleibende Beschwerde gegen die Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung in wesentlichen Teilen abgewiesen. Lediglich die vorgenommene Bauzonenabgrenzung am Tägerigerweg hat das Verwaltungsgericht von der Genehmigung ausgenommen.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat am 14. März 2018 die Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung mit dem zugehörigen Bauzonen- und Kulturlandplan gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung ohne Ausnahme genehmigt und die zwei Beschwerden vollumfänglich abgewiesen. Gegen die Beschlüsse des Regierungsrates ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben worden. Sie betrifft das Gebiet Ifang/Langmatt und die landwirtschaftlichen Bauten am Tägerigerweg sowie die Einzonung an der Birrfeldstrasse.

Mit Beschluss vom 22. November 2018 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen. Auf die Anträge zur Abänderung der Bau- und Nutzungsordnung ist das Verwaltungsgericht nicht eingetreten. Nachdem der Erschliessungsplan Tägerigerweg und das Strassenbauprojekt Tägerigerweg West in Rechtskraft erwachsen sind, hat das Verwaltungsgericht einzig die vorgenommene Bauzonenabgrenzung am Tägerigerweg von der Genehmigung durch den Regierungsrat (RRB Nr. 2018-000285) ausgenommen und aufgehoben. Die Bauzonengrenze ist an die südliche/westliche Grenze der Strassenparzellen Nrn. 1469 und 1470 zurückzuverlegen (entsprechend dem früheren Zonenplan). Der Gemeinderat Mellingen muss diese Verschiebung innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlichen.

In seinem Entscheid verweist das Verwaltungsgericht zuerst auf die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden, diese seien bei der Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen ihrer Nutzungsplanung autonom. Die Auszonung der Parzelle 678 am Tägerigerweg sei nicht rechtswidrig. Das Interesse an der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG) stehe der Auszonung nicht entgegen. Die Entwicklung des Raumplanungsrechts mache Anpassungen des Nutzungsplans nötig. Die Parzelle am Tägerigerweg sei strassenmässig nicht erschlossen. Die Zufahrt über die Parzelle am Langmattweg ist rechtlich nicht verbindlich geregelt. Angesichts der Grösse des südlichen Bereichs der Parzelle 678 wäre eine Erschliessungsplan für dieses Teilgebiet erforderlich.

Auch bezüglich des Beschlusses der Gemeindeversammlung, einen Teil der Flächen an der Lenzburgerstrasse in die Zentrumszone II umzuzonen, sieht das Verwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit.

Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem muss sie der Gemeinde Mellingen eine Parteientschädigung bezahlen.

Mellingen, 28. November 2018
Bauverwaltung Mellingen