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„Heimatschutz“ bei der Vergabe von Arbeiten?

Aufgrund verschiedener Reaktionen betreffend die Praxis bei Arbeitsvergaben nimmt der Gemeinderat wie folgt Stellung.

In letzter Zeit wurde verschiedentlich gefordert, dass der Gemeinderat bei der Vergabe von Arbeiten ausschliesslich ortsansässige Bewerber berücksichtigen soll. Dieser „Heimatschutz“ hätte zur Folge, dass man auswärtige Bewerber vom Wettbewerb ausschliesst. Arbeiten sollen in der Regel in Konkurrenz und möglichst kostengünstig vergeben werden. Der Gemeinderat muss mit Steuergeldern haushälterisch umgehen, die gesprochenen Kredite dürfen nicht überzogen werden und die gesetzlichen Grundlagen sind einzuhalten.

Grundsätzlich muss sich der Gemeinderat bei der Vergabe von Arbeiten an das kantonale Submissionsdekret halten. Dabei müssen je nach Höhe der Auftragssumme verschiedene gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensabläufe eingehalten werden. Beispielsweise muss im offenen Verfahren (ab CHF 500‘000 bei Bauaufträgen und ab CHF 250‘000 bei Lieferungen und Dienstleistungen) der Auftrag grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden. Alle interessierten Unternehmen können ein Angebot einreichen. Im selektiven Verfahren gelten die gleichen Vergabelimiten wie beim offenen Verfahren. Auch in diesem Fall wird der Auftrag öffentlich ausgeschrieben, jedoch müssen in einem ersten Schritt alle interessierten Anbieter einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Vergabestelle bestimmt auf Grund vorher festgelegten Eignungskriterien diejenigen Anbietenden, die ein Angebot einreichen dürfen. Im Einladungsverfahren (ab CHF 300‘000 bei Bauaufträgen, ab CHF 150‘000 bei Dienstleistungen und ab CHF 100’000 bei Lieferungen) bestimmt die Vergabestelle, welche Anbietenden sie ohne öffentliche Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will. Es müssen mindestens drei Angebote eingeholt werden.

Im freihändigen Verfahren, also für alle Aufträge unter den Limiten beim Einladungsverfahren, kann die Vergabestelle den Auftrag ohne öffentliche Ausschreibung vergeben, beziehungsweise auch einen Direktvertrag an einen Anbieter erteilen.

Diesen gesetzlichen Vorgaben kann entnommen werden, dass der Gemeinderat aufgrund der beschriebenen Limiten viele Aufträge im freihändigen Verfahren vergeben kann. Der Gemeinderat hat interne Richtlinien erlassen, sodass in der Regel drei Offerten eingeholt werden. Sofern möglich, werden zur Offertstellung immer auch ortsansässige Unternehmungen eingeladen. Damit aber im Interesse der Steuerzahler das wirtschaftlich günstigste Angebot für die gesprochenen Kredite ausgewählt werden kann, müssen sich ortsansässige Gewerbebetriebe beim Offertenvergleich auch gegen regionale Unternehmer durchsetzen. Beim freihändigen Verfahren muss der Gemeinderat jeweils auch berücksichtigen, dass die Unternehmer die geforderten Arbeiten innert der vorgegebenen Zeit und in der gewünschten Qualität ausführen können. Es ist deshalb kaum sinnvoll, wenn Kleinstbetriebe zur Offertstellung für grössere Projekte eingeladen werden, weil sie den Terminplan nicht einhalten können oder Mitarbeiter „zumieten“ müssten, um den Auftrag zeitgerecht ausführen zu können. Zudem ist eine angemessene Zurückhaltung zielführender, als bei jedem kleineren Auftrag möglichst alle Anbieter zu einer Offerteingabe einzuladen. Die Unternehmer wollen ja nicht nur Offerten rechnen, sondern Aufträge ausführen.

Zusammenfassend das „Rezept“ für die Arbeitsvergaben: „Zu viele Köche verderben den Brei.“ Die gesetzlichen Grundlagen gelten. Es soll das wirtschaftlich günstigste Angebot gewählt werden, und wenn immer möglich gehen Aufträge an das einheimische Gewerbe. Der Gemeinderat wird auch weiterhin bestrebt sein, Arbeitsvergaben nach diesen Grundsätzen vorzunehmen und die „lokalen“ Unternehmer ausgewogen zu berücksichtigen.

Mellingen, 25. März 2019
Gemeinderat Mellingen