Navigieren in Mellingen

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Die Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume und Sträucher vorschriftsgemäss zurückzuschneiden (§ 109 BauG).

Folgende Mindestvorschriften sind jederzeit einzuhalten:

  • Der Rückschnitt hat bis mindestens auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.
  • Über Trottoirs und Fusswegen muss der Strassenraum bis auf 2.50 m, über Fahrstrassen bis auf 4.50 m Höhe freigehalten werden.
  • An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten innerhalb der Sichtzonen sind zugelassen.
  • Überhängende oder bodendeckende Pflanzen sind von Rand- und Wassersteinen zu beseitigen, damit die Reinigungsarbeiten nicht behindert werden.
  • Verkehrssignale, Hydranten und Strassenlampen sind frei zugänglich und sichtbar zu halten.

Die Pflanzen sind bis spätestens Ende September 2019 zurückzuschneiden.

Sind die Pflanzen bis zum erwähnten Zeitpunkt nicht zurückgeschnitten und ergibt sich aus diesem gesetzeswidrigen Zustand eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer, so kann die Gemeinde für die Durchsetzung der Anordnung sorgen.

Nach Ablauf der angesetzten Frist ist das Bauamt berechtigt, in Gefahrenbereichen ins Strassen- und Gehweggebiet hinein wachsende Hecken und Sträucher sowie überhängende Äste zurückzuschneiden (Art. 687 Abs. 1 ZGB). Das Zurückschneiden erfolgt zu Lasten des Eigentümers. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Bäume und Pflanzen kann die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden.

Der Gemeinderat dankt den Anwohnern bestens für ihre Bemühungen im Interesse der Verkehrssicherheit.


16. August 2019
 Gemeinderäte der Gemeinden
Fislisbach, Mägenwil, Mellingen, Tägerig und Wohlenschwil