Verkehrsanordnung zur Einführung eines Lastwagenfahrverbots in Mellingen
Der Stadtrat Mellingen verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG), Art. 107 ff. der Signalisationsverordnung (SSV) folgende Verkehrsanordnung:
Anordnung
Der Stadtrat Mellingen erlässt für die Lenzburgerstrasse folgende Verkehrsanordnung:
«Verbot für Lastwagen» (Signal 2.07) mit der Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet":
- Beginn/Ende des Fahrverbotes auf der Lenzburgerstrasse von Norden beim Kreisel Altstadt bei der Parzelle Nr. 646
- Beginn/Ende des Fahrverbotes auf der Lenzburgerstrasse von Süden beim Knoten Lenzburgerstrasse/Bremgartenstrasse/Wallisstrasse bei Parzelle Nr. 820
- orientierende Signalisationen zur Vorankündigung des Fahrverbotes auf der Birrfeldstrasse beim Kreisel Birrfeldstrasse/Umfahrungsstrasse mit Distanzangabe 550m (in Absprache mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt)
Zulässig bleiben Fahrten zu innerhalb des Verbotsbereichs liegenden Zielen sowie Fahrten mit Ausgangs- oder Zielort im Gebiet.
In Absprache mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann beim Knoten Lenzburgerstrasse/Bremgartenstrasse/Wallisstrasse eine orientierende Signalisation zur Vorankündigung des Fahrverbotes vorgesehen werden.
Zweck der Anordnung
Mit der Verkehrsanordnung wird der Durchgangsverkehr des Schwerverkehrs auf die hierfür vorgesehene Umfahrungsstrasse gelenkt. Die innerörtlichen Strassen sollen ihrer Funktion als siedlungsorientierte Strassen mit Wohn-, Geschäfts- und Aufenthaltsnutzungen besser gerecht werden.
a) Veränderung der Netzfunktion
Mit der Inbetriebnahme der Umfahrungsstrasse und der Übernahme der Lenzburgerstrasse sowie der geplanten Übernahme der Birrfeldstrasse durch die Stadt Mellingen verlieren diese Strassen ihre frühere Funktion als kantonale Durchgangsachsen. Die Aufnahme des regionalen und überregionalen Durchgangsverkehrs, insbesondere des Schwerverkehrs, erfolgt heute über die leistungsfähige Umfahrungsstrasse. Die innerörtlichen Strassen dienen überwiegend der Erschliessung der angrenzenden Nutzungen sowie dem lokalen Verkehr.
b) Verkehrssicherheit
Die Lenzburgerstrasse und die Birrfeldstrasse erschliessen dicht bebaute Siedlungsgebiete mit Wohnnutzungen, Geschäften, Bushaltestellen und zahlreichen Querungsbeziehungen des Fuss- und Veloverkehrs.
Schwere Motorfahrzeuge verursachen aufgrund ihrer Fahrzeugabmessungen, ihres Bremswegs und ihrer eingeschränkten Sichtverhältnisse erhöhte Risiken für besonders verletzliche Verkehrsteilnehmende. Durch die Reduktion des Durchgangsschwerverkehrs wird die Verkehrssicherheit erhöht.
c) Verminderung der Verkehrsbelastung
Schwere Motorfahrzeuge verursachen überproportionale Belastungen durch Lärm, Erschütterungen und Schadstoffemissionen. Die Entlastung der Ortsdurchfahrt verbessert die Wohn- und Aufenthaltsqualität und trägt zu einer verträglichen Nutzung des Strassenraums bei.
d) Geeignete Alternativroute
Mit der Umfahrungsstrasse steht eine leistungsfähige und dem überregionalen Verkehr dienende Verbindung zur Verfügung. Die Umleitung des Durchgangsschwerverkehrs führt zu keinen unverhältnismässigen Umwegen und entspricht der vorgesehenen Netzfunktion.
e) Verhältnismässigkeit
Das Lastwagenfahrverbot gilt nicht für den Zubringerdienst. Lieferungen, Baustellenverkehr, Entsorgungsfahrzeuge sowie Fahrten mit Ziel oder Ausgangspunkt innerhalb des Gebietes bleiben weiterhin möglich.
Die Verkehrsanordnung beschränkt sich somit auf den reinen Durchgangsverkehr und stellt eine geeignete, erforderliche und verhältnismässige Massnahme dar.
f) Überwiegendes öffentliches Interesse
Die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Reduktion der Belastungen für die Bevölkerung sowie die zweckmässige Nutzung der bestehenden Umfahrungsstrasse liegen im überwiegenden öffentlichen Interesse. Dem Interesse des Durchgangsschwerverkehrs an der Benützung der Ortsdurchfahrt kommt angesichts der vorhandenen Alternativroute ein geringeres Gewicht zu.
Einsprachen
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind innert 30 Tagen seit Publikation bis 7. August 2026 bei der verfügenden Behörde einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verkehrsbeschränkungen werden erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.
Stadtrat Mellingen