Navigieren in Mellingen

Umstrittenes vorübergehendes Fahrverbot Städtlisteg – Abschluss des Verfahrens

Die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt hat in der Zwischenzeit Stellung zur Beschwerde gegen den Entscheid des Stadtrats sowie der Aufsichtsanzeige bezogen.

Im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass die Verkehrssignalisation von der Stadt Mellingen angebracht wurde, bevor die zugrunde liegende Verkehrsanordnung vollstreckbar war, also ohne, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausnahme oder einer ausdrücklich angeordneten sofortigen Vollstreckbarkeit ausgewiesen waren. Das DVU geht davon aus, dass der Stadtrat den gemachten Ausführungen inskünftig Rechnung tragen wird. Der festgestellte Verfahrensfehler begründet unter den gegebenen Umständen jedoch keine pflichtwidrige Amtsführung, die weitergehende aufsichtsrechtliche Massnahmen erforderlich machen würde. Insbesondere besteht kein fortdauernder rechtswidriger Zustand, und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vor.

Das temporäre Fahrverbot erweist sich unter den während der Sperrung der Reussbrücke bestehenden Verhältnissen als geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Gefährdungsbeurteilung des Stadtrats erscheint angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse und des erhöhten Verkehrsaufkommens sachlich vertretbar. Eine klare Rechtsverletzung ist nicht erkennbar. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht besteht daher kein Anlass, das temporäre Fahrverbot in materieller Hinsicht zu beanstanden.

Die Aufsichtsanzeige gilt damit im Sinne von § 38 Abs. 2 VRPG als beantwortet. Es werden keine Kosten erhoben. Der Stadtrat anerkennt die dargelegte Rechtsprechung zur Anordnung von Verkehrssignalisationen und nimmt positiv zur Kenntnis, dass die Rechtsabteilung die Massnahme des vorübergehenden Fahrverbots auf dem Städtlisteg stützt.