Einschränkung und Verbot des Trinkwasserbezugs
Aufgrund der anhaltenden und ausgeprägten Trockenheit sowie der ausbleibenden Niederschläge sieht sich der Stadtrat in Zusammenarbeit mit der Wasserversorgung gezwungen, die bereits bestehenden Sparmassnahmen zu verschärfen. Ziel dieser Massnahmen ist es, die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser auch in den kommenden Wochen und Monaten sicherzustellen.
Die Grundwasserstände befinden sich auf einem sehr tiefen Niveau. Gleichzeitig ist auch die Schüttung der Quelle deutlich zurückgegangen und der Bezug aus Baden stösst an seine Grenzen. Eine Entspannung der Situation ist derzeit nicht absehbar. Die Grundwasserstände werden sich voraussichtlich erst in den kommenden Wintermonaten erholen können.
Gestützt auf § 44 des Reglements der Wasserversorgung der Stadt Mellingen erlässt der Stadtrat deshalb ab 5. Oktober 2026 und bis auf Widerruf folgende Verbote:
- Bewässern von Rasenflächen;
- Einsatz von automatischen Bewässerungsanlagen und Rasensprengern;
- Auffüllen und Befüllen von Schwimmbecken, Pools und ähnlichen Wasseranlagen;
- Waschen von Fahrzeugen;
- Abspritzen von Plätzen, Vorplätzen, Wegen und Fassaden;
- Betrieb von öffentlichen sowie privaten Laufbrunnen, die an das Trinkwassernetz angeschlossen sind;
- jede vermeidbare oder unnötige Verwendung von Trinkwasser.
Vom Verbot ausgenommen ist das Bewässern von Nutzpflanzen sowie von einzelnen, persönlich wertvollen Pflanzen mit der Giesskanne.
Die Bevölkerung wird eindringlich gebeten, auch im Alltag sorgfältig mit Trinkwasser umzugehen und die persönlichen Wassersparmassnahmen konsequent umzusetzen. Jede eingesparte Wassermenge trägt dazu bei, die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten.
Sollte sich die Versorgungslage weiter verschärfen, behält sich der Stadtrat vor, weitere Einschränkungen anzuordnen. Dazu kann insbesondere die, nach Priorität vollständige Einstellung der Bewässerung von öffentlichen Sportanlagen und Grünflächen gehören.
Zuwiderhandlungen können gemäss § 57 des Wasserreglements der Stadt Mellingen i.V.m. § 38 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden mit Bussen bis zu CHF 2'000 geahndet werden. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege die aufschiebende Wirkung entzogen.
Es erfolgt eine laufende Lagebeurteilung. Über allfällige Änderungen oder die Aufhebung der Massnahmen sowie weitere erläuternde Informationen informiert die Wasserversorgung zu gegebener Zeit auf der Website der Stadt Mellingen.
Besten Dank für Ihr Verständnis.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der:
Wasserversorgung Mellingen
Bahnhofstrasse 51
5507 Mellingen
056 491 00 17
Rechtsmittelbelehrung
- Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Publikation beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Es gelten keine Rechtsstillstandsfristen.
- Die Beschwerdeschrift, die von der beschwerdeführenden Partei selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person zu verfassen ist, muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
a) anzugeben, wie das Departement entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, die den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
- Eine Kopie der angefochtenen Verfügung ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich, einzureichen.
- Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
- Gemäss § 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.