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Beschwerde gegen Baubewilligung für Umnutzung Werkhof an der Gheidstrasse 17 als Asylunterkunft wird abgewiesen

Die Rechtsabteilung im Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau hat die Beschwerde gegen das Baugesuch der Bischof + Neuhaus AG für die Nutzung des bestehenden Werkhofes an der Gheidstrasse als Kantonale Asylunterkunft voll-umfänglich abgewiesen.

Der Kantonale Sozialdienst (KSD) betreibt seit Herbst 2016 im Gebiet Gheid in Mellingen eine kantonale Unterkunft für Asylsuchende. Im Sinne einer Übergangslösung leben seither 18 Asylsuchende in der Liegenschaft. Geplant ist eine Belegung mit maximal 40 Personen. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung hat der Gemeinderat die Einreichung eines Baugesuchs verlangt.

Baugesuch Asylunterkunft

Die Bischof + Neuhaus AG, Mellingen, hat als Eigentümerin und Bauherrschaft das Baugesuch eingereicht. Die Bauherrschaft beantragt die Nutzung der bestehenden und rechtmässig bewilligten Wohnnutzungen als Asylunterkunft. Das Erdgeschoss im Magazingebäude und ein Teil des Büro- und Unterkunftspavillon werden weiterhin als Werkstatt resp. als Büro genutzt.

Der Gemeinderat hat am 17. Januar 1962 die Erstellung eines Magazingebäudes mit Garagen und Werkstätten, Büros, einer Wohnung und Unterkünften für Fremdarbeiter sowie am 28. Dezember 1972 das Baugesuch für den Unterkunftspavillon bewilligt. Gesamthaft wurden Wohnmöglichkeiten für 40 Personen bewilligt.

Im vorliegenden Fall sollen die bestehenden Wohnflächen weiterhin als Unterkunft für maxi-mal 40 Personen genutzt werden. Die wohnhygienischen Anforderungen werden erfüllt.

Der Gemeinderat hat am 13. August 2018 die Baubewilligung erteilt und zwei Einsprachen abgewiesen, soweit er hierauf eintreten konnte. Der Gemeinderat hatte festgestellt, dass die Rechtswidrigkeit durch die Übergangsnutzung als Asylunterkunft nicht verstärkt werde. Es liege keine Zweckänderung vor und es würden keine westlich zusätzlich wahrnehmbaren Immissionen anfallen. Das Erscheinungsbild der Gebäude werde nicht verändert. Im Innern seien nur marginale Anpassungen erforderlich. Die geplante Wohnnutzung stelle - gegenüber der seinerzeit bewilligten Nutzung - nur eine geringfügige Veränderung dar. Der Gemeinderat hat sodann die Wohnnutzungen im Magazin und im Pavillon unter dem Aspekt der Besitzstandsgarantie für maximal 40 Personen bewilligt. Gegen die Baubewilligung hat eine Partei Beschwerde geführt.

Abweisung der Beschwerde

Mit Beschluss vom 01. Februar 2019 hat die Rechtsabteilung im Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (DBVU) die verbleibende Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Die Beschwerdeführer müssen die Verfahrenskosten und der Gemeinde eine Parteientschädigung ausrichten.

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass eine Wohnnutzung in der Arbeitszone aufgrund fehlender Rechtsgrundlage grundsätzlich ausgeschlossen werden müsse oder die Wohnntzung nur in beschränktem Umfang mit klarem Bezug auf die Gewerbenutzung zuässig wäre. Das DBVU stellt unter anderem fest, wenn eine Gemeindeversammlung eine Bestimmung zurückweist, die frühere Bestimmung gelten muss, selbst dann, wenn sie formell aufgehoben wurde. Das DBVU stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichts. Die Rechtsabteilung bestätigt, dass die Umnutzung bewilligungspflichtig ist, weil die bewilligte Wohnnutzung aus den 60er- resp. 70er-Jahren auf «Fremdarbeiter» beschränkt gewesen sei. Weiter wird festgehalten, dass gemäss aktuell gültiger Vorschriften die Wohnnutzung keinen Bezug auf die Gewerbenutzung aufweisen muss. Die Wohnfläche könne unter dem Begriff «einzelne Wohnungen» subsumiert werden; diesbezüglich stehe dem Gemeinderat ein grosses Ermessen zu. Schliesslich ist das DBVU der Ansicht, dass die Nutzung durch Asylsuchende auch gestützt auf die Besitzstandsgarantie rechtmässig ist.

Gegen den Entscheid der Rechtsabteilung im Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden.

Mellingen, 04. Februar 2019
Bauverwaltung Mellingen